Arbeitsunfall an Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Wann müssen Arbeitsunfälle gemeldet werden?
Was ist ein Arbeitsunfall?
Als Arbeitsunfall gelten alle Unfälle, die dem Mitarbeiter während der Arbeitszeit passieren. Festgelegt ist das im siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (§ 8 SGB VII ).
Zur betrieblichen Tätigkeit gehören auch die Instandhaltungen von Maschinen und Werkzeugen.
Der zuständigen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen müssen laut § 193 SGB VII alle Arbeitsunfälle gemeldet werden, in deren Folge ein Mitarbeiter mehr als drei Kalendertage ausfällt.
Nach dem Arbeitsunfall laut Arbeitsschutzgesetz richtig handeln.
Melden Sie Unfälle bitte so schnell wie möglich, damit wir uns um die medizinische Behandlung kümmern können.
Meldepflichtig sind Unfälle, die tödlich verlaufen sind oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (§ 193 Abs. 1 SGB VII)
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Jede Erste-Hilfe-Maßnahme muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 dokumentiert werden.
Dies muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach der neuen DSGVO ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren, auf das bei Bedarf jeder zugreifen kann, nicht mehr datenschutzkonform.
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Ein Unfall am Arbeitsplatz ist schnell passiert
Ein Unfall am Arbeitsplatz ist schnell passiert Unfälle müssen für die Versicherungen genau dokumentiert werden.

Inhalte im Abreissblock DGUV-Information 204-020 Verbandbuch
Abreißblock als Verbandbuch praktische und DSGVO konforme Ergänzung zum Verbandbuch

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