Vorsorge-Maßnahmen aufwandsminimiert nachweisen
Die Vorsorgekartei zu führen, ist in § 3 Abs. 4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt
Die Vorsorgekartei dient dazu, die gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren und zu dokumentieren.
Die Vorsorgekartei enthält sensible personenbezogene Daten. ArbMedVV: Vorsorgekartei enthält Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeits- medizinische Vorsorge statt- gefunden hat.
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Gesetze und Vorschriften
Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Vorsorgekartei zu führen, ist in § 3 Abs. 4 Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt.
Was ist zu dokumentieren?
- Unterweisung (Aufklärung der Beschäftigten).
- Dokumentation des Angebots einer Vorsorge (Angebotsvorsorge).
-Dokumentation der Veranlassung einer Vorsorge (Pflichtvorsorge).
Im Dokumentenmanagement für den Arbeitsschutz stehen die Dokumente für alle Mitarbeiter des Unternehmens zur Verfügung und können im Bedarfsfall schnell gefunden werden.
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Digitales Verbandbuch - DSGVO konform: Jede Erste-Hilfe-Maßnahme muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 dokumentiert werden.
Dies muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach der neuen DSGVO ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren, auf das bei Bedarf jeder zugreifen kann, nicht mehr datenschutzkonform.
Das klassische Verbandbuch darf nicht öffentlich zugänglich gelagert werden, da es personenbezogene schützenswerte Daten enthält.
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