Klassisches Verbandbuch darf nicht öffentlich zugänglich sein
Nach der neuen DSGVO ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren.
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Jede Erste-Hilfe-Maßnahme muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 dokumentiert werden.
Dies muss 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach der neuen DSGVO ist die übliche Praxis, ein Verbandbuch im Verbandkasten zu deponieren, auf das bei Bedarf jeder zugreifen kann, nicht mehr datenschutzkonform.
Das klassische Verbandbuch darf nicht öffentlich zugänglich gelagert werden, da es personenbezogene schützenswerte Daten enthält. Sie benötigen daher schnell eine andere Lösung und sollten das herkömmliche Verbandbuch durch unsere Software für das elektronische Verbandbuch ersetzen.
Vertraulichen Behandlung der personenbezogenen Daten im Verbandbuch
In vielen Unternehmen wird das Verbandbuch im jeweiligen Erste-Hilfe-Kasten gelagert, womit es für Jedermann öffentlich und frei zugänglich ist.
Die Angaben zum entsprechenden Vorfall werden häufig zeilenweise in chronologischer Reihenfolge im Verbandbuch geführt.
Aus Datenschutzsicht ergibt sich beim herkömmlichen Verbandbuch ein Problem, da die Vorfälle alle in einer Auflistung geführt werden.
Das Verbandbuch kann jederzeit von jedem Mitarbeiter eingesehen werden.
Einträge, inklusive personenbezogener Daten einschließlich Gesundheitsdaten, von anderen Verunglückten werden eingesehen.
Eine vertrauliche Behandlung der personenbezogenen Daten muss eingehalten werden.
Personenbezogene Daten im Verbandbuch
Betroffen sind hier besondere personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG in Form von Gesundheitsdaten, da neben Name und Zeitpunkt des Arbeitsunfalls auch Hinweise zur Art der Verletzung notiert werden.
Diese dürfen nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG im Rahmen des Beschäftigtenverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der Rechte und Pflichten der Verantwortlichen Stelle auf dem Gebiet des Arbeitsrechts notwendig sind.

Inhalte im Abreissblock DGUV-Information 204-020 Verbandbuch
Abreißblock als Verbandbuch praktische und DSGVO konforme Ergänzung zum Verbandbuch

Hintergrundwissen zu einem Verbandbuch im Betrieb
Erste-Hilfe-Maßnahmen aufzeichnen Aufzeichnungen im Verbandbuch werden in der DGUV Grundsätze der Prävention (Vorschrift 1) gefordert

Neues Konzept für das Verbandbuch
Vier Fakten zum Verbandbuch Was genau alles in einem Verbandbuch eingetragen werden muss, ist als Vorschrift in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, kurz: DGUV,

Betrieblicher Ersthelfer und seine Aufgaben
Regelung durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
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