DGUV Vorschrift 1
Die DGUV Vorschrift 1 bildet für Ersthelfer im Betrieb die Rechtsgrundlage. Sie erlegt dem Unternehmer die Bestellung einiger Mitarbeiter zum Ersthelfer auf, bestimmt wie viele in einem Betrieb vorhanden und wie sie ausgebildet sein müssen.
Anzahl der Ersthelfer für den Betrieb
Oftmals herrscht Unsicherheit bei der Frage, wie viele betriebliche Ersthelfer nach dem Gesetz für die jeweilige Firma ausgebildet werden müssen. Die Zahl der Ersthelfer ist in § 26 Absatz 1 genau geregelt und hängt maßgeblich von der Größe des Betriebes ab. Demnach muss ein Unternehmen mit mindestens zwei versicherten Mitarbeitern über einen ausgebildeten Ersthelfer verfügen. Dieser eine reicht für eine kleine Firma oftmals aus. Erst wenn es mehr als 20 Beschäftigte gibt, sind zusätzliche Ersthelfer im Betrieb vorgeschrieben
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Die Meldung eines Arbeitsunfalls
Wenn Sie eine Beschäftigte im Büro sich Papier in den Finger schneidet, geht sie zum Verbandskasten und holt sich ein Pflaster.
Anschließend wird dieser Vorfall direkt in das digitale Verbandbuch eingetragen.
Folgende Informationen werden in das Verbandbuch eingetragen:
- Name der verletzten Person
- Datum und Uhrzeit
- Ort bzw Bereich im Unternehmen ( Büro, Lager.Produktion ..)
- Unfallhergang
- Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung
- ggf. Name von Zeugen
- Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Name des Ersthelfers/ der Ersthelferin
Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des eigenen Unternehmens
Die digitale Verbandbuchsoftware ist einfach und intuitiv bedienbar.
Die Anwendung ist skalierbar und kann erweitert werden.
Natürlich kann die Verbandbuchsoftware an die individuellen Bedürfnisse des eigenen Unternehmens angepasst werden.
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Die Hoppe Unternehmensberatung mit Sitz in Heusenstamm bei Frankfurt wurde 1988 gegründet und ist im gesamten deutschsprachigen Raum vertreten.
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Trotz der vielfältigen Funktionalität ist die Verbandbuch-Software leicht und intuitiv zu bedienen.